Parodontitis-Behandlung: wer zahlt?
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Abrechnung bei gesetzlich Versicherten
Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben zum 1. Januar 2004 die Parodontalbehandlung neu organisiert. Damit sollen die Früherkennung von Parodontalerkrankungen gefördert und gleichzeitig der Patient zu verstärkten Eigenleistung animiert werden. Die Idee dahinter war, dass eine gute Mundhygiene als beste Prophylaxe vom Patienten selbst sichergestellt werden soll. Die BEMA-Ziffer 04 wurde neu in den Leistungskatalog aufgenommen: 1x alle zwei Kalenderjahre ist die Erstellung eines Parodontalen Screening-Indexes (PSI) zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar. Die BEMA-Ziffer 04 ist eine Ausnahmeleistung, hierfür wird die Praxisgebühr nicht fällig. Auf der anderen Seite kann seither die Entfernung des Zahnsteins (BEMA-Ziffer 107) im Rahmen der GKV nur noch einmal im Jahr abgerechnet werden (vorher 3x im Jahr). Stattdessen sollen Patienten bei Bedarf Prophylaxesitzungen beim Zahnarzt privat zahlen, die Höhe der Kosten ist von Praxis zu Praxis unterschiedlich.
Um für eine Parodontitistherapie die Kostenzusage durch eine Krankenkasse zu erhalten, verlangt diese eine einwandfreie Mundhygiene. Diese soll durch mindestens drei Mundhygienesitzungen beim Zahnarzt sichergestellt werden (Privatleistung des Patienten). Außerdem soll während dieser Vorbehandlungphase das Gebiss in einen Zustand gebracht werden, den der Patient sauber halten kann. Dazu müssen alle nötigen chirurgischen, konservierenden und prothetischen Eingriffe stattfinden, zum Beispiel Extraktion nicht erhaltungswürdiger Zähne, Füllungen und Wurzelfüllungen, Umarbeitung von altem Zahnersatz.
Erst im Anschluss kann die eigentliche Parodontitisbehandlung beginnen, welche die Krankenkassen im eingeschränkten Umfang der Richtlinien bezahlt. Eventuell nötige Zusatzleistungen wie Laserbehandlungen, oder die Bestimmung der Bakterienarten oder des genetischen Risikos muss der gesetzlich versicherte Patient zumeist selber tragen.
Quelle: Wikipedia
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