Wurzelbehandlung - wer zahlt?



Krankenversicherungsrechtliche Aspekte

In der Bundesrepublik Deutschland wurden zum 1. Januar 2004 die Kassenrichtlinien bezüglich der Wurzelkanalbehandlung erheblich verschärft. Eine Wurzelkanalbehandlung kann demnach nur noch zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen vom Zahnarzt erbracht werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Die Aufbereitung und Füllung der Wurzelkanäle sollte ad apicem (bis an die Wurzelspitze) erfolgen. Die Wurzelkanalbehandlung an Molaren ist nur dann im Rahmen der Kassenzahnärztlichen Versorgung möglich, wenn dadurch

* der Erhalt einer ununterbrochenen Zahnreihe ermöglicht wird
* eine einseitige Freiendsituation vermieden wird
* der Erhalt eines bereits bestehenden, funktionstüchtigen Zahnersatzes ermöglicht wird



Wird keines dieser Kriterien erfüllt, so besteht die Kassenleistung in der Extraktion (Ziehen) des Zahnes. Wünscht der gesetzlich versicherte Patient dennoch einen Erhaltungsversuch des Zahnes durch eine Wurzelkanalbehandlung, so muss er die Kosten dafür selbst tragen.

Quelle: Wikipedia

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